01.10.2018 | Konzepte - Stellungnahmen - Leitlinien
Umgang des Rettungsdienstes mit in der Präklinik verstorbenen Patienten
Ein sektorenübergreifendes Konzept anhand des bayerischen Bestattungsrechts
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2019
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Im Umgang mit Verstorbenen im Rettungsdienst gilt es, sowohl die Würde des Verstorbenen zu wahren als auch eine rasche Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels wiederherzustellen. Weiterhin dürfen Ermittlungen zu Umständen und Ursache des Todes nicht beeinträchtigt werden. Sofern der Tod vor Beginn des rettungsdienstlichen Transports eintrat, ist das Vorgehen von Rechts wegen klar vorgezeichnet, und es besteht unter anderem ein weitgehendes Transportverbot für den Rettungsdienst. Dieser Artikel beschäftigt sich deshalb konzeptionell mit den nicht allgemeingültig geregelten Maßnahmen, die bei einem Todeseintritt nach Transportbeginn rechtlich statthaft sowie medizinisch, ethisch und organisatorisch angemessen sind. Scheinlösungen wie das Fortsetzen von Wiederbelebungsbemühungen bis zum Eintreffen in der Klinik verletzen die Würde des Verstorbenen und verfälschen Sterbezeitpunkt und -ort. Das Verbringen eines während des Transports verstorbenen Patienten in das vorangemeldete Zielkrankenhaus zur Durchführung der Leichenschau ist mit dem bayerischen Bestattungsrecht vereinbar und im sächsischen Bestattungsrechts sogar explizit vorgesehen. Das Ausladen von Verstorbenen abseits einer geeigneten Räumlichkeit oder gar die Ablage in der Öffentlichkeit kann als Störung der Totenruhe gewertet werden. Um eine möglichst rasche Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels zu ermöglichen, wäre es wünschenswert, eine Aufnahme in die nächste, geeignete medizinische Akutbehandlungseinrichtung grundsätzlich zu ermöglichen. Dies setzt eine Weiterentwicklung der Rechtsnormen in den Bundesländern anhand der aktuellen Erfordernisse von Rettungsdienst und Notaufnahmen voraus. Dieser Artikel beschreibt einen ersten, sektorenübergreifenden bayerischen Lösungsansatz und gibt sowohl Anstoß für eine Weiterentwicklung des Rechts und der Rechtsauslegung sowohl in Bayern als auch in anderen Bundesländern.
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