01.02.2012 | Leitthema
Medikamentengabe durch nichtärztliches Rettungsfachpersonal
Ergebnisse einer Expertengruppe auf Einladung der agswn und der Klinik für Anästhesiologie der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2012
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Hintergrund
Die Gabe von Medikamenten durch nichtärztliches Rettungsfachpersonal im deutschen Rettungsdienst ist ein seit langem kontrovers diskutiertes Thema. Im Ergebnis besteht derzeit eine allgemeine Unsicherheit zu der gesamten Problematik.
Methodik
Auf Einladung der Arbeitsgemeinschaft südwestdeutscher Notärzte (agswn) und der Klinik für Anästhesiologie der Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz fand sich eine Expertengruppe zusammen, deren Ziel es war, den Ist-Zustand zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten zur Optimierung der Versorgung von Notfallpatienten zu erarbeiten. Dabei wurde eine Matrix für die Gabe von Medikamenten entwickelt.
Ergebnisse
Bei bestimmten Erkrankungen mit akuter Lebensbedrohung kann eine medikamentöse Therapie durch nichtärztliches Rettungsfachpersonal vor Eintreffen des (Not-)Arztes geboten sein. Dies kann erst nach Durchführung aller sonstigen sinnvollen nichtmedikamentösen Maßnahmen oder – bei nicht ausreichender Effizienz dieser Maßnahmen – zugelassen werden. Dazu kann die entwickelte Notfallmedikationsmatrix den Rahmen geben. Die Möglichkeit einer Analgetikatherapie bei nicht vital bedrohlichem Trauma sollte im Rahmen einer entwickelten Notfallmedikationsmatrix und entsprechender Qualitätskriterien geprüft werden.
Schlussfolgerung
Neben der Medikation bei akuter Lebensbedrohung sollte die Möglichkeit einer Analgesie mit Morphin durch Rettungsfachpersonal beim isolierten Extremitätentrauma und bei stabilen Vitalfunktionen evaluiert werden. Klare Strukturen zur Verantwortlichkeit und Verantwortbarkeit, zum Qualitätsmanagement und zur einheitlichen Dokumentation müssen geschaffen werden. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals muss angepasst werden. Wegen der bevorstehenden Novellierung des RettAssG besteht dringlicher Handlungsbedarf.
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