Zusammenfassung
Für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Rechte einer Person ist neben deren Verantwortlichkeit für eine bereits begangene Tat insbesondere auch ihre künftige Gefährlichkeit von erheblicher Bedeutung. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe bzw. eines Strafrestes zur Bewährung, die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, Lockerungsentscheidungen im Vollzug von Strafe und Maßregel, die Sanktionen im Jugendstrafrecht sowie die öffentlich-rechtlichen Unterbringungen nach Landesrecht (zur zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1831 BGB Kap. 5) sind nach dem Gesetz alle davon abhängig, ob und inwieweit die betreffende Person in der Zukunft für die Allgemeinheit, und im zuletzt genannten Fall auch für sich selbst, gefährlich ist. Obwohl diese Frage für den Richter generell nur schwer zu beantworten ist, werden aus prozessökonomischen Gründen Sachverständige zumeist nur bei besonders folgenschweren Prognosen beauftragt. Insbesondere über die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung entscheidet der Richter in aller Regel ohne Beteiligung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen. Gleichwohl werden im Folgenden auch die rechtlichen Grundlagen hierzu wenigstens kurz dargestellt. Dies ist notwendig, weil die unter Beteiligung von Sachverständigen erfolgende Aussetzung des Strafrestes systematisch auf diesen Regelungen aufbaut.