Zusammenfassung
Bei der Schwangerenbetreuung gelten die Aufmerksamkeit und Fürsorge des Arztes nicht nur dem Gesundheitszustand der Schwangeren, sondern natürlich auch dem Gesundheitszustand und der Entwicklung des ungeborenen Lebens. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich betont, dass auch das ungeborene Leben unter dem Schutz der Verfassung stehe und deshalb sowohl Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG als auch ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG besitze (BVerfGE 39, 1; BVerfGE 88, 203). Dabei soll der Grundrechtsschutz laut Bundesverfassungsgericht spätestens ab der Einnistung in die Gebärmutter beginnen. Der Schutz des ungeborenen Lebens kann allerdings in bestimmten Fällen mit den Grundrechten der Frau kollidieren. In Betracht kommen ihr Anspruch auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie ihr Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die grundsätzliche Pflicht zum Austragen der Schwangerschaft gilt deshalb nicht uneingeschränkt.