Zusammenfassung
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist zwar im Recht der unerlaubten Handlungen geregelt, innerhalb des Zivilrechts jedoch auch sonst von Bedeutung, insbesondere im Rahmen des Verschuldens oder Mitverschuldens. Für Schäden, die im bewusstlosen oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand herbeigeführt werden, haftet der Verursacher grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er sich auf schuldhafte Art und Weise in diesen die Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand versetzt hat. Es besteht dann zumindest eine Haftung, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Minderjährige sind vor Vollendung des 7. Lebensjahres zivilrechtlich nicht verantwortlich. Sogar bis zu ihrem 10. Lebensjahr ist ihre Verantwortung im motorisierten Straßen- und Schienenverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, da sie die damit verbundenen Gefahren nicht erkennen können. Ansonsten entscheidet, ob der Minderjährige die zur Begehung der schädigenden Handlung erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit hat.