Die Unterbringung psychisch kranker Menschen gegen oder ohne ihren Willen in einem geschlossenen Krankenhaus(teil) darf nach Artikel 104 des Grundgesetzes nur auf der Grundlage eines Gesetzes und entsprechender richterlicher Entscheidung erfolgen. Eine solche gesetzliche Grundlage zur Unterbringung stellen die in jedem Bundesland existierenden Landesunterbringungsgesetze dar. Sie ermöglichen eine Unterbringung zur Abwehr einer Eigen-, aber auch Fremdgefährdung. Die einzelnen Landesunterbringungsgesetze weisen unterschiedliche Ausgestaltungen auf, die in der praktischen Umsetzung letztlich nicht zu gravierenden Unterschieden führen. Das gerichtliche Verfahren, das bundesweit einheitlich geregelt ist, ermöglicht in Eilfällen einstweilige Unterbringungsanordnungen. Zudem kann nach allen Landesgesetzen bereits vor einer Gerichtsentscheidung in Notfällen eine sofortige, behördliche Unterbringung erfolgen. Inhaltlich verlangen die Landesunterbringungsgesetze das Vorliegen einer Erkrankung mit daraus resultierender Eigen- und/oder Fremdgefährdung.