01.12.2010 | Medizinrecht
Rechtliche Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der Notfallmedizin
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 8/2010
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Auch in der Notfallmedizin eingesetzte Arzneimittel und Medizinprodukte können Gegenstand medizinischer Forschung sein, die an Notfallpatienten durchgeführt wird. Die Vorschriften über die klinische Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten schließen dies jedenfalls nicht aus. Notfallpatienten sind aber in aller Regel einwilligungsunfähig. Für die Rechtfertigung des Eingriffs steht dann nur der mutmaßliche Wille des Notfallpatienten zur Verfügung. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten ist dessen objektives und subjektives Interesse zu berücksichtigen. Entsprechende Güterabwägungen muss der forschende Arzt vornehmen, um letztlich für sein Vorhaben die erforderliche Legitimation zu haben. Die Einbeziehung Minderjähriger in notfallmedizinische klinische Prüfungen ist regelmäßig nicht möglich, wohl aber der individuelle Heilversuch und der „off-label use“. Im Einzelnen bestehen Unterschiede sowohl in den gesetzlichen Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Medizinproduktegesetzes (MPG), als auch fallgruppenbezogen (minderjährige/volljährige Patienten). Bei der vertraglichen Regelung von klinischen Prüfungen mit Notfallpatienten sind Besonderheiten zu beachten.
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