Zusammenfassung
Psychologische und psychiatrische Gutachten stellen eine beachtliche Hilfe für die am Kindeswohl orientierten Entscheidungen des Familiengerichtes dar. Daher werden solche Sachverständigengutachten in einer Vielzahl von Fällen angefordert. Zwar besteht dazu keine Verpflichtung der Gerichte. Sehen sie davon ab, müssen sie jedoch eine andere zuverlässige Entscheidungsgrundlage haben (BVerfG BeckRS 2006, 21820).
Nach einem kurzen Überblick (Abschn. 13.1) werden zunächst die Voraussetzungen eines solchen Gutachtens (Abschn. 13.2) und danach die Sachverhalte geschildert, in welchen Gutachten erforderlich sind (Abschn. 13.3). Dabei wird auf Sorgerechtsentscheidungen eingegangen (Abschn. 13.3.1.1), ferner auf das Umgangsrecht (Abschn. 13.3.2), das Auskunftsrecht (Abschn. 13.3.3), die kindesschutzrechtlichen Maßnahmen (Abschn. 13.3.4), die nicht medizinisch indizierte Beschneidung einwilligungsunfähiger männlicher Kinder (Abschn. 13.3.5), die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung Minderjähriger (Abschn. 13.3.6), die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Abschn. 13.3.7) sowie die Verbleibensanordnung (Abschn. 13.3.8 und 13.3.9). Anschließend erfolgt eine Erörterung der Anforderungen an die Gutachten (Abschn. 13.4). Praktische Relevanz hat darüber hinaus insbesondere die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer Anordnung gem. § 163 Abs. 2 FamFG (Abschn. 13.5).