Häufig gelangen Ärzte außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit zufällig an einen Unfallort und werden dann als Ersthelfer tätig. In der Regel stehen ihnen dann keine Hilfsmittel zur Verfügung. Bislang gab es keine Rechtsprechung zum Umfang der Haftung von Ärzten als Ersthelfer.
Das Oberlandesgericht München hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass das Unterlassen der Reanimation bei einem unterkühlten Kind ohne sichere Todeszeichen durch einen niedergelassenen Gynäkologen als Ersthelfer fehlerhaft war.
Ärzte als Ersthelfer sind am Maßstab eines sorgfältig handelnden Arztes zu messen und müssen sich daher solche Fehler auch als Ersthelfer zurechnen lassen. Dennoch wurde die Klage zurückgewiesen, da die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritten war. Zudem sind die Grundsätze der Beweislastumkehr bei Ärzten, die lediglich als Ersthelfer am Unfallort tätig werden, nicht anwendbar. Die Klägerin hatte somit keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Arzt.