Die häufigsten Anlässe zur Anwendung bewegungseinschränkender Maßnahmen sind selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten. Bei Sturzgefahr ist eine bewegungseinschränkende Maßnahme kontraproduktiv, wenn Mobilität erhalten oder gefördert werden soll. Immer muss eine genaue und gewissenhafte Abwägung und Bewertung der Risiken vorgenommen werden.
Bei Weglauftendenzen gilt es, eine differenzierte Angebotspalette an baulichen, konzeptionellen und personellen Lösungen im Rahmen der stationären Pflege systematisch aufzubauen. Dabei sind sowohl pharmakologische als auch bewegungseinschränkende Lösungen erst gerechtfertigt, wenn Alternativen oder mildere Mittel der Gefahrenabwehr ausscheiden.
Eine wertschätzende Grundhaltung und die gemeinsame Reflexion der Beziehungsgestaltung sowie die Einbeziehung aller Beteiligten kann die Chancen erhöhen, dass auf dem Boden einer diskursiven Risikoabwägung eine gemeinsam getragene Entscheidung zum Wohle und im Sinne des betroffenen Bewohners gefunden wird.
Die Sorgen von Angehörigen und Bewohnern müssen sehr ernst genommen werden. Sachargumente allein sind nicht immer zielführend, um zu einer gemeinsam getragenen Entscheidung zu gelangen.