Pflegekräfte sind nur bei akuter Gefahr (Notstand, Notwehr) berechtigt, Bewohner oder Patienten vorläufig zu fixieren. Die Fixierungsmaßnahme ist immer die letzte und möglichst befristete Lösung bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung. Ein ärztliches Attest ist bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme immer erforderlich und unverzüglich einzuholen. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen besteht eine besondere Sorgfalts-, Beobachtungs- und Dokumentationspflicht. Es sollten regelmäßige Absetzversuche erprobt, dokumentiert und dem Betreuer rückgemeldet werden.
Die Beteiligten müssen genau prüfen, ob trotz eingeschränkter Kognition noch Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Nicht jede die Bewegung einschränkende Maßnahme ist amtsrichterlich genehmigungspflichtig. Intrinsische Bewegungsunfähigkeit erfordert keine richterliche Genehmigung, ist aber gegenüber Prüfinstanzen begründend darzulegen.
In komplexeren Fällen kann eine Fallbesprechung zielführend sein, um Lösungswege aufzutun und Entscheidungen auf eine breite Grundlage zu stellen.