22.03.2023 | Teamwork + Education
Erhebung der Qualifikationen von Lehrkräften in der Ausbildung von Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 4/2023
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Durch das 2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz (NotSanG) kam es zu einer Erhöhung der Stundenanzahl in der theoretischen und praktischen Ausbildung im Bereich des Rettungsdiensts. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden den Notfallsanitäter*innen (NotSan) deutlich mehr Maßnahmen, wie bspw. die Gabe von Medikamenten (§ 4 Abs. 2 S. 1c) und das eigenständige (ohne hinzuziehen eines Notarztes) Versorgen von Patienten (§ 4 Abs. 2 S. 2c), zugestanden, als dies bei dem Berufsbild des Rettungsassistenten der Fall war. Durch die Änderung des NotSanG und die Einführung des § 2a NotSanG „Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen …“ wurde der beruflichen Emanzipation zusätzlich noch ein weiterer Schub verliehen. Der § 2a NotSanG formuliert Voraussetzungen, die zur Durchführung heilkundlicher Maßnahmen gegeben sein müssen. Hierzu zählen:
1.
Die Maßnahmen müssen in der Ausbildung erlernt worden sein und durch den Notfallsanitäter beherrscht werden.
2.
Die Maßnahmen müssen jeweils erforderlich sein, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
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