Zusammenfassung
Die Betreuung von Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, unterliegt vielen Rechtsvorschriften. Nach einem kurzen Überblick (Abschn. 5.1) werden die Voraussetzungen der Betreuerbestellung dargelegt (Abschn. 5.2). Dabei ist außer auf die rechtlichen Anforderungen (Abschn. 5.2.1) insbesondere auf die erforderliche sachverständige Begutachtung einzugehen (Abschn. 5.2.2). Besteht ein Betreuungsverhältnis, stellt sich die Frage nach der Rechtswirksamkeit von Handlungen, die der Betreuer als gesetzlicher Vertreter oder der Betreute selbst vornehmen (Abschn. 5.3). Insoweit interessieren insbesondere der Bereich der Rechtsgeschäfte (Abschn. 5.3.1) und der Bereich der Einwilligung in medizinische Behandlungen (Abschn. 5.3.2), da dabei häufig eine Begutachtung der Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (Abschn. 5.3.3) notwendig ist. Das gleiche gilt für den sog. Einwilligungsvorbehalt, mit dessen Anordnung das Betreuungsgericht die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr zu dessen eigenem Schutz einschränken kann (Abschn. 5.4). Ist Eile geboten, dürfen sowohl die Bestellung des Betreuers als auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgen; es ergeben sich dann verfahrensrechtliche Besonderheiten (Abschn. 5.5). Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt können jederzeit aufgehoben oder modifiziert und damit dem Krankheitszustand des Betroffenen angepasst werden (Abschn. 5.6). Ein besonders praxisrelevantes und zugleich eingriffsintensives Instrument des Betreuungsrechts stellt die Unterbringung dar, vor allem dann, wenn sie mit einer betreuungsgerichtlich genehmigungpflichtigen Zwangsbehandlung verbunden ist (Abschn. 5.7).