Gemäß § 323c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist. Diese Nothilfepflicht besteht zwar nicht nur für den Arzt, sondern für jedermann. Jedoch sind Ärzte in der Notfall- und Rettungsmedizin durch ihre Fachkenntnis besonders gefordert und öfters dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung ausgesetzt. Der vorliegende Beitrag beschreibt die Voraussetzungen, die für diesen Tatbestand nach § 323c StGB erfüllt sein müssen. Diese sollten dem Arzt bekannt sein, um sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu wappnen. Eine sorgfältige Dokumentation von Einsatzumständen ist dabei von entscheidender Bedeutung, um strafrechtliche Konsequenzen abzuwehren.