Für die weitere ambulante Krankenbehandlung sind die Bestimmungen im Sozialgesetzbuch Nummer fünf von Bedeutung, zusätzlich gibt es Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Nummer elf. Insbesondere die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch Empfehlung eines Pflegegrades ist von Bedeutung für die weiterführende ambulante Versorgung. Zusätzlich zum Pflegegrad gibt es die Möglichkeit an Kursen teilzunehmen, die Pflegetechniken vermitteln und trainieren, auch um Pflegetätigkeiten eigenständig durchführen zu können. Flankiert werden diese Unterstützungsangebote von Maßnahmen für berufstätige Angehörige, die bislang wenig genutzt werden.