01.02.2011 | Medizinrecht
Zur Reichweite der Physiotherapeuten-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 3 C 19/08, Urteil vom 26.08.2009)
Das Verhältnis von Heilpraktikergesetz und Rettungsassistentengesetz im Rahmen der rettungsdienstlichen Notkompetenz
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2011
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Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwirkung von Notärzten undenkbar. Häufig aber wird der Notfallpatient zumindest in den ersten Minuten allein von nichtärztlichem Personal betreut. Da stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes (HPG) auf das nichtärztliche Personal im Rahmen der sog. Notkompetenz. So ist es denkbar, dass Rettungsassistenten, -sanitäter und -helfer den Tatbestand des § 5 HPG erfüllen, wenn sie entgegen § 1 Abs. 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) am Notfallort Heilkunde ausüben, ohne Arzt zu sein. Das Berufsbild des Rettungsassistenten ist der Gruppe der Heilhilfsberufe zuzuordnen, so dass sich die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) gegenüber dem HPG verbietet. Die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts nach § 1 Abs. 1 HPG auf die Berufsausübung von Physiotherapeuten aufgestellten Grundsätze sind weitgehend auf Rettungsassistenten übertragbar. Die Tätigkeit im Rahmen der Notkompetenz bewegt sich auch weiterhin auf der Rechtfertigungsebene, so dass die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands i.S.d. § 34 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen müssen.
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