Ein Pflegeheim hatte in Abwesenheit von leiblichen, voraussichtlich zahlungsunfähigen Kindern das Bestattungsunternehmen etwas voreilig mit der Bestattung einer Bewohnerin beauftragt und musste deswegen zunächst für die Kosten aufkommen. Ein erster Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger scheiterte. Dann hatte das Heim doch Glück und darf nach dem Richterspruch von dem Träger der Sozialhilfe die Kosten dafür erstattet verlangen. Gleichwohl sollten Pflegeunternehmen von vornherein davon absehen, Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Wenn sich keine Personen findet, die die Bestattung übernimmt, ist das möglichst rasch den Ordnungsbehörden mitzuteilen. Diese müssen dann tätig werden – unverzüglich!