Nach Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) am 1.1.2014 stellen sich nach wie vor die Fragen, zu welchen konkrete Maßnahmen entsprechend der Vorgaben im Gesetz Notfallsanitäter befähigt werden sollen, eigenverantwortlich (auch) invasive (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG) und eigenständig im Rahmen der Mitwirkung heilkundliche Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG) durchzuführen, wobei Letztere nach standardmäßigen Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) vorgegeben, überprüft und verantwortet werden sollen. Die medizinisch-fachliche Ausgestaltung wurde durch den Pyramidenprozess ermöglicht.
Unbeantwortet bleibt im Notfallsanitätergesetz jedoch insbesondere, wie sich zum einen aus dem Erreichen des Ausbildungsziels ein konkretes Dürfen am Patienten herleiten und zum anderen, wie sich aufgrund eines Ausbildungsgesetzes eine konkrete Verantwortlichkeit auf ÄLRD übertragen lässt. Offen bleibt auch, welchen Verantwortungsumfang – wenn überhaupt – der einzelne ÄLRD bereit und in der Lage ist, zu übernehmen.
In dieser Arbeit wird ausgehend von den bereits vielerorts praktizierten Leistungskontrollen durch die ÄLRD ein Gestaltungsmodell dargestellt, in dem diese standardisierten Überprüfungen zu einer zeitlich und örtlich befristeten behördlichen Erlaubnis für den einzelnen Notfallsanitäter führen können, wenn er/sie bestimmte Vorgaben (z. B. Algorithmen) einhält. Diese behördliche Erlaubnis durch die Rettungsdienstbehörde ist dabei als Verwaltungsakt gestaltet, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der ÄLRD häufig nicht Dienstvorgesetzter von bei einem rettungsdienstlichen Leistungserbringer beschäftigten Notfallsanitäter ist. Damit werden komplizierte Umwege über arbeitsrechtliche Gestaltungsmodelle vermieden. Darüber hinaus sind die Notfallsanitäter ebenso rechtlich besser abgesichert wie die ÄLRD, welche durch das hier vorgeschlagene Modell eine wirksame Kontrolle über die – nach der Vorstellung des NotSanG – in ihrer Verantwortung ausgeübten Maßnahmen erhalten.