Die Qualität des Rettungswesens hängt nicht zuletzt davon ab, dass die Rettungsassistenten gut ausgebildet werden. Die rechtlichen Bestimmungen lassen diesbezüglich jedoch noch viele Fragen offen. Zwar wird zum Nachweis über die erfolgreiche Ableistung der Praxisausbildung die Vorlage eines Berichtshefts und die Teilnahme an einem Abschlussgespräch gefordert. Nähere Vorgaben dazu bestehen jedoch nicht. Auch ist nicht geklärt, ob diese Nachweise bei der gestuften Ausbildung gefordert sind, bei der ein Auszubildender zunächst zum Rettungssanitäter und danach in einem verkürzten Ausbildungsgang zum Rettungsassistenten geschult wird. Diese gestufte Ausbildung, die vom Gesetzgeber nur als Ausnahmefall beabsichtigt war, ist mittlerweile als einer von mehreren Ausbildungswegen etabliert, wodurch ein Qualitätsverlust in der Ausbildung zu befürchten ist. Die offenen „technischen“ Fragen zu Ablauf, Umfang und Ergebniskontrolle der Ausbildung sollten in der Diskussion zur geplanten Neuordnung des Rettungsassistentengesetzes neben den inhaltlichen Fragen, die beispielsweise die Kompetenzen des Rettungspersonals betreffen, nicht vernachlässigt werden.