01.12.2014 | PflegeAlltag_Recht
Umsonst ist auch der Tod nicht
Leistungsvergütung post mortem
Erschienen in: Heilberufe | Ausgabe 12/2014
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Eigentlich ist es doch klar: Mit § 19 Absatz 6 SGB XII ist geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tod des Leistungsberechtigten demjenigen zusteht, der die Leistungen erbracht beziehungsweise die Pflege geleistet hat. Merkwürdigerweise gehören ambulante Pflegeeinrichtungen aber nicht dazu. Das kann fatale Folgen haben, wenn Sie nicht gut argumentieren können.
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