Das Infektionsschutzgesetz dient dazu, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Eine übertragbare Krankheit ist eine durch Krankheitserreger oder deren Produkte verursachte Erkrankung. Eine Infektion sind die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Das Infektionsschutzgesetz und weitere Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene normieren Meldepflichten für den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an namentlich genannten Infektionskrankheiten. Zur Meldung sind der feststellende Arzt, teilweise auch die Angehörigen anderer Heil- oder Pflegeberufe verpflichtet. Art, Umfang und Zeitpunkt der Meldung unterliegen bestimmten Vorgaben. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Notarzt- und Rettungsdiensts, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wird. Die zuständigen Behörden haben die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch das Auftreten einer übertragbaren Krankheit zu treffen. Hierzu sind den Beauftragten der Behörde und des Gesundheitsamts Zugang zu Grundstücken und Räumlichkeiten zu gewähren, die Durchführung von Maßnahmen zu gestatten und Auskünfte zu erteilen. Verstöße gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.