01.06.2003 | Leserbrief
Wozu dient die Notkompetenz des Rettungsassistenten?
Leserbrief zu Lippert HD (2003) Notfall & Rettungsmedizin 6: 50–52
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 4/2003
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Die Ausführungen zur vermeintlichen Pflichtenkollision können in der Sache nicht überzeugen. Wenn in einer konkreten Situation die notwendigen und hinreichenden Bedingungen für zwei Handlungsanweisungen erfüllt sind, ohne dass eine Rechtfertigungsnorm eingreift, die derselben logischen Ordnung angehört wie diese Handlungsanweisungen, koinzidieren diese Pflichten. Eine solche Koinzidenz enthält dann eine "Pflichtenkollision", wenn zwei dieser Pflichten so beschaffen sind, dass die Erfüllung einer der Pflichten zugleich die Verletzung der anderen bedeutet. Dabei können die Pflichten Handlungs- oder Unterlassungspflichten sein. Eine solche Pflicht besteht dann, wenn in einer konkreten Situation ein Gebot (Handlung) bzw. Verbot (Unterlassung) anwendbar ist, ohne dass in Bezug auf dieses Gebot bzw. Verbot eine Rechtfertigungsnorm eingreift. Die allgemeine und spezielle Hilfeleistungspflicht des Rettungsassistenten ist eine Handlungspflicht ("Du musst helfen"). Das aus der Strafnorm des Heilpraktikergesetzes ergehende Verbot ("Du darfst die Heilkunde nicht ausüben") ist, sofern man die Anwendbarkeit überhaupt bejaht, jedoch keine Unterlassungspflicht, da in Bezug auf dieses Verbot § 34 StGB eingreift, wenn "geheilt" wird um zu helfen. Oder knapp formuliert: eine Pflichtenkollision liegt nicht vor, weil die Erfüllung der "Hilfspflicht" nicht zugleich die Verletzung einer anderen Handlungsanweisung bedeutet. …Anzeige