Pflegende werden häufig mit zivilrechtlichen Schadenersatzhaftungsklagen konfrontiert, nicht nur in ihrem eigenverantwortlichen Aufgabenfeld, sondern vor allem auch wenn sie ärztliche Anordnungen ausführen. Hierbei geht es um die direkten Schadenersatzansprüche von Patienten/Bewohnern oder deren Angehörigen gegen die Pflegeperson oder gegen die Einrichtung aufgrund des geschlossenen Vertrages. Auch wenn der Träger der Einrichtung eine Haftpflichtversicherung für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat, kann eine fehlerhaft handelnde Pflegeperson vom Arbeitgeber bzw. seiner Versicherung in Regress genommen werden (Arbeitnehmerhaftung). Viele Einrichtungen haben jedoch keine Haftpflichtversicherung für ihr Personal abgeschlossen.