2016 | OriginalPaper | Buchkapitel
Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen
Medizinische Kompressionsstrümpfe (MKS) sind als Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig (§ 33 SGB V). Sie sind in der Produktgruppe 17 »Kompressionstherapie« des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenversicher ung gelistet. Ihre Verordnung belastet nicht das Arzneiund Heilmittelbudget des Arztes und fällt nicht unter die Richtgrößenprüfung. Eine klare Indikationsstellung ist die Basis für die Verordnung von MKS. Zusätzlich ist abzuklären, ob seitens des Patienten die Motivation und Akzeptanz für diese Behandlung vorliegen und inwieweit er zu dem selbstständigen Umgang mit dem Kompressionsstrumpf in der Lage ist oder auf die Hilfe von Angehörigen oder Betreuungspersonen zurückgreifen kann. Gegebenenfalls ist die zusätzliche Verordnung einer An- und Ausziehhilfe zu erwägen (► Kap. 7).