Für ambulante Versorgungen im Rettungsdienst wegen Transportverweigerung durch den Patienten oder Transportverzicht durch den Rettungsdienst liegen kaum belastbare Daten vor. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese Einsätze regelmäßig vorkommen.
Welche Besonderheiten sind aus medizinischer und juristischer Sicht bei Transportverweigerungen oder bei Transportverzicht zu beachten?
Es wurde eine narrative Literaturrecherche und eine Experteneinschätzung aus medizinischer und juristischer Perspektive durchgeführt.
Entscheidend ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten, nicht die Geschäftsfähigkeit. Deren Beurteilung ist von medizinischer Natur und muss in jedem Fall nachvollziehbar dokumentiert sein. Die medizinische Einschätzung und davon abgeleitet die entsprechende Untersuchung muss sich am Vorfall bzw. Leitsymptom orientieren. In allen Fällen ist der Patient im Rahmen einer Sicherheitsaufklärung über die Einschätzung und Konsequenzen zu belehren und dies ist mit der Unterschrift des Patienten entsprechend zu dokumentieren.
Die Ablehnung der Behandlung eines einwilligungsfähigen und aufgeklärten Patienten sticht die Indikation. Dies betrifft auch den Rettungswageneinsatz. Wenn der Patient jedoch eine Erkrankung oder Verletzung hat, die per se eine Notarztindikation darstellt, dann sollte auch bei einer Verweigerung der Notarzt hinzugezogen werden. Der Transportverzicht ist die sensibelste Variante und sollte sehr sorgfältig abgewogen werden. Im Zweifel sollte eher ein Transport initiiert werden. Insbesondere Notfallsanitätern wird aktuell empfohlen, Patienten nicht eigenmächtig vor Ort zu belassen, sondern sich mit einem nachbehandelnden Arzt, ggf. auch telefonisch, zu beraten und dies entsprechend zu dokumentieren.