01.12.2012 | Medizinrecht
Strafrechtsverschärfung bei Angriffen auf Rettungskräfte
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 8/2012
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Ausgangslage
Drohungen, Gewalt und Behinderung der Arbeit gehören leider inzwischen zum Alltag von Rettungsdienstmitarbeitern. Der Gesetzgeber hat reagiert und zwei neue Strafvorschriften in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen.
Straftatbestände
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not die Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 114 Abs. 3 StGB).
Zusätzlich wurde der Schutzbereich des § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) u. a. auf bestimmte Arbeitsmittel und Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes ausgedehnt.
Schlussfolgerungen
Ordnungspolitisch war es völlig richtig, einen neuen Straftatbestand zum Schutz der Rettungskräfte zu schaffen und den Strafrahmen von 2 auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dies dient zum einen der Generalprävention, hält also potenzielle Angreifer durch Abschreckung und Strafandrohung z. T. davon ab, den Rettungsdienst anzugreifen. Zum anderen wird der Sühnegedanke stärker hervorgehoben. Mit dem Verfolgen der Straftaten wird dem Strafanspruch des Staates besser Genüge getan.
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