01.08.2003 | Medizinrecht
Strafrechtliche Risiken bei Hilfeleistung ohne Arzt
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2003
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Solange sich ein nichtärztlicher Helfer im Rahmen der Vorgaben der Bundesärztekammer bewegt, braucht er keine Bestrafung zu fürchten. Es kann aber auch durchaus sein, dass Nichtärzte aufgrund besonderer Zusatzkenntnisse in der Lage sind, von der BÄK nicht genannte Maßnahmen lege artis auszuführen. Ist keine rechtzeitige ärztliche Hilfe bei einem Notfallpatienten erreichbar, dessen letzte Rettungschance in einem riskanten, invasiven Eingriff besteht, der dem nichtärztlichen Helfer zwar nicht ganz unbekannt ist (z. B. weil dem Notarzt häufig dabei assistiert wurde), den er jedoch nicht ganz sicher beherrscht, so kann es wünschenswert sein, wenn der Helfer als ultima ratio diesen Eingriff wagt, anstatt den Patienten sterben zu lassen. Er begeht dann zwar eine Sorgfaltswidrigkeit (Übernahmeverschulden), die jedoch durch (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein kann. Der Helfer bleibt auch dann straflos, wenn er sich den unsicher beherrschten Eingriff nicht zutraut und ihn daher unterlässt.
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