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09.06.2017 | Ambulante Pflege | Nachrichten

Symptomkontrolle durch Pflegende: jetzt per Rezept

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Ärzte können im Rahmen der häuslichen Krankenpflege die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten verordnen. Einer Vorgabe aus dem Hospiz- und Palliativgesetz folgend hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege entsprechend angepasst. Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Richtlinie nicht beanstandet, sodass die Regelungen damit nun in Kraft gesetzt sind.

"Die Erweiterung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA ist begrüßenswert. Die Symptomkontrolle ist bei Pflegefachpersonen richtig verortet", kommentiert Dr. Markus Mai, der Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, die Novellierung der Richtlinie. Aufgrund des direkten Kontakts zu den Patientinnen und Patienten könne so schnell gehandelt werden.

Abgrenzung zu spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Bei der Symptomkontrolle sollen Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen möglichst schnell erkannt und behandelt werden. Dies geschieht in enger Abstimmung zwischen Pflegekraft und dem verordnenden Arzt. Sie soll insbesondere bei Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen und Obstipation sowie bei exulzerierenden Wunden erfolgen. Die Symptomkontrolle umfasst aber auch die Krisenintervention zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen oder akuten Angstzuständen.

Die Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie war am 15. März vom G-BA beschlossen worden. Darin ist auch eine eindeutige Abgrenzung zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) vorgesehen. Bei Patienten, die bereits Leistungen der SAPV erhalten, ist eine Verordnung der "Symptomkontrolle bei Palliativpatienten" nicht möglich.

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