Ein ambulanter Pflegedienst hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur Pflege, wenn ein Klient vor der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers stirbt. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts NRW hervor. Der DPR spricht von einer Gerechtigkeitslücke.
Eine Schwachstelle im SGB XII sorgt dafür, dass Pflegedienste erbrachte Leistungen ohne Vergütungsgarantie erbringen.
In dem Rechtsstreit hatte zunächst ein schwerstkrankes Mädchen auf Hilfe zur Pflege geklagt. Es wurde in einer Wohngemeinschaft von einem unabhängigen Pflegedienst palliativpflegerisch versorgt. Der Dienst hatte Leistungen in Höhe von rund 42.000 Euro erbracht. Nach dem Tod der Klientin im September 2021 wollte der Pflegedienst das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortführen. Die Klage wurde jedoch vom Landessozialgericht abgewiesen (Az. L 20 SO 362/22).
Zur Begründung hieß es, für eine Rechtsnachfolge komme nur ein "Anspruchsübergang" nach § 19 Abs. 6 SGB XII in Betracht. Dieser bezieht sich auf erbrachte „Leistungen für Einrichtungen“. Anders als stationäre Einrichtungen fallen ambulante Pflegedienste aus Sicht der Richter*innen nicht unter diese Regelung.
Ambulante Pflegedienste bleiben auf Kosten sitzen
Für den Deutschen Pflegerat (DPR) werden ambulante Pflegedienste durch diese Rechtsprechung klar benachteiligt. Er kritisierte, dass Pflegedienste Leistungen ohne Vergütungsgarantie erbringen. „Würden sie die Pflege verweigern, weil die Kostenzusage nicht vorliegt, stünden hunderte Pflegebedürftige und Patienten in Deutschland ohne Versorgung da“, erklärte DPR-Präsidentin Christine Vogler am Donnerstag. „Es ist untragbar, dass ambulante Dienste auf Erben oder Gerichte angewiesen sind, um offene Rechnungen zu begleichen.“
Während stationäre Einrichtungen erbrachte Pflegeleistungen abrechnen könnten, blieben ambulante Dienste auf ihren Kosten sitzen.
Forderung nach rechtlicher Klarstellung
Der DPR ruft Bundesregierung und Länder auf, umgehend diese "Schwachstelle im Gesetz" zu schließen. Zudem seien die Verwaltungsprozesse der Sozialhilfeträger – von der Antragstellung bis zur Kostenzusage – deutlich zu beschleunigen.
„Pflegekräfte müssen für ihre Arbeit bezahlt werden. Dafür muss das Geld für die erbrachten Leistungen eingehen“, erklärte Vogler. Alles andere sei ein fatales Signal für alle Beteiligten. (ne)