01.03.2012 | Medizinrecht
Polizeiliche Strafverfolgungsmaßnahmen am Notfallort
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 2/2012
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Wird der Notarzt am Notfallort von der Polizei ersucht, bestimmte medizinische Untersuchungen und Eingriffe am Patienten zum Zwecke der Beweissicherung vorzunehmen, so ist dieser zwar grundsätzlich wegen seiner ärztlichen Approbation als Sachverständiger verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen, aber in den Fällen, in denen die Notfallbehandlung keinen Aufschub duldet oder in denen der Notarzt zuvor bereits mit der Behandlung seines Patienten begonnen hat, kann der Notarzt das Ersuchen der Polizei regelmäßig ablehnen. Es ist der Vorrang der Notfallbehandlung zu beachten, d. h. soweit es für eine medizinisch fachgerechte Notfallbehandlung notwendig erscheint, sind polizeilich angeordnete Untersuchungen und Eingriffe, die allein Ermittlungszwecken dienen, nachrangig. Sollte ein Notarzt seine Mitwirkung einmal zu Unrecht verweigern, droht ihm nur dann ein Bußgeld, wenn hinter der polizeilichen Anordnung auch eine, zumindest mündliche, Anordnung der Staatsanwaltschaft steht. Den Notarzt trifft keine Nachprüfungspflicht der Rechtmäßigkeit einzelner von der Polizei gegenüber dem Patienten angeordneter medizinischer Zwangsmaßnahmen. Der Notarzt darf sich nur nicht an offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen beteiligen. In Sterbefällen ist er bundesweit nicht zur Vornahme einer vollständigen Leichenschau verpflichtet, wenn er dadurch in seinen rettungsdienstlichen Aufgaben behindert wird.
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