Die Furcht vor straf- oder zivilrechtlichen Folgen ist ein wichtiger Grund, dass Laien in Notsituationen keine Erste Hilfe leisten. Jeder Bürger, der in Notfällen nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten hilft, setzt sich jedoch direkt der Gefahr der Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung aus. Welche Hilfe zumutbar ist, richtet sich immer nach den individuellen Gegebenheiten des Helfers, insbesondere nach seiner Erfahrung und seinem Ausbildungsstand. Ist das Opfer nicht einwilligungsfähig, so gilt grundsätzlich das Prinzip der mutmaßlichen Einwilligung beziehungsweise der Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine straf- oder zivilrechtliche Haftung setzt in der Regel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Der Ersthelfer kann eigene Schäden gegenüber dem Opfer und der Unfallversicherung geltend machen.