Zusammenfassung
Im Pflegealltag häufen sich die Vorwürfe gegen Pflegende wegen ungerechtfertigter Fixierung bzw. mangelhafter Pflege bei Fixierten. Hier geht es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung aufgrund nicht ärztlich verordneter, rechtlich beantragter und korrekter Durchführung. Ein wesentlicher Vorwurf ist herbei die mangelnde Beaufsichtigung eines Fixierten und die mangelnde Dokumentation. Die fixierende Pflegeperson kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden. Strafrechtlich kann sich die Fixierung als Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB darstellen. Dieses kann nur angenommen werden, wenn die Fixierung widerrechtlich erfolgte.