Hintergrund
Bei einem Massenanfall verletzter Personen (MANV) werden die Patienten im Rettungsdienstbereich München gemäß der sog. Patientenverteilmatrix den versorgenden Kliniken zugewiesen. Kinder sollen dabei in entsprechend spezialisierte Kliniken disponiert werden. Bisher gibt es keine an die besonderen Bedingungen des MANV angepasste und rettungsdienstbereichsweit gültige Definition der Altersgrenze von Kindern. Diese Unsicherheit im Rettungsdienst erhöht das Risiko, dass die limitierte kinderchirurgische Ressource nicht den Patienten zu Gute kommt, die am meisten davon profitieren würden.
Ziel
Es soll eine im Rettungsdienstbereich und in den versorgenden Kliniken Münchens gleichermaßen akzeptierte Definition der Altersgrenze von Kindern unter den besonderen Bedingungen des MANV erarbeitet und implementiert werden.
Methoden
Um zu einer von allen wesentlichen Akteuren im MANV getragenen Definition zu gelangen und deren Implementierung sicherzustellen, wurde eine bestehende Arbeitsgruppenstruktur genutzt und der nominale Gruppenprozess angewandt.
Ergebnisse
Das Ergebnis des nominalen Gruppenprozesses ergab, dass Kinder bis 10 Jahre in Kinderkliniken kinderchirurgisch versorgt werden sollen. Sollte das Alter unbekannt sein, gilt als Orientierung der Beginn der Pubertät. Kinder mit den Zeichen einer beginnenden Thel- und/oder Pubarche können in nichtspezialisierte kinderchirurgischen Kliniken disponiert werden.
Schlussfolgerung
Zu beachten ist, dass die Definition nur lokal implementiert ist und somit nur bei einem MANV lokalen Ausmaßes zur Anwendung kommen wird. Der nächste Schritt wäre eine regional bzw. überregional gültige Definition der Altersgrenze von Kindern unter den besonderen Bedingungen des MANV. Über die gewählte Methode konnte eine einheitliche Altersdefinition von Kindern bei einem MANV für den Rettungsdienstbereich München erarbeitet, konsentiert und implementiert werden.