Derzeit werden 1,68 Mio. Pflegebedürftige zu Hause versorgt, davon 616.000 durch ambulante Pflegedienste. Die Versorgung umfasst die Grund- und Behandlungspflege, welche zunehmend durch die häusliche Krankenpflege ergänzt wird. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist grundsätzlich im § 37 Sozialgesetzbuch V der Krankenversicherung geregelt. Sie dient der Vermeidung bzw. Verkürzung einer Krankenhausbehandlung bzw. der Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung. Der Übergang vom Krankenhaus in die eigene Häuslichkeit bedeutet für die Pflegebedürftigen eine Belastung, da er mit Unsicherheit und Ängsten verbunden ist. Daher ist es von außerordentlicher Bedeutung, ein gut geplantes Überleitmanagement durchzuführen, um diese Belastung zu minimieren und Versorgungseinbrüchen entgegenzuwirken. Eine bedarfsgerechte, individuelle Versorgung hilft dem Pflegebedürftigen, mehr Sicherheit zu erlangen und darüber hinaus, Folgekosten zu vermeiden.