Auch im Rettungsdienst gelten die spezifischen Vorschriften des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts. Von Interesse ist insbesondere das Herstellen von Arzneimitteln durch Ärzte im Wege der Mischung verschiedener Arzneimittel in Trägerlösungen sowie die besonderen Vertriebswege für Arzneimittel für den Rettungsdienst. Im Betäubungsmittelrecht sind die Besonderheiten der Verschreibung sowie der Dokumentationspflichten von Interesse.
Auch wenn derzeit berufspolitisch viel über die Zukunft des Berufsbilds des Rettungsassistenten diskutiert wird, wird eine eventuelle Novelle des Rettungsassistentengesetzes in keinem Fall geltendes Arzneimittel- oder Betäubungsmittelrecht ändern. Dies ist im Interesse eines geordneten Arzneimittel- und Betäubungsmittelverkehrs, insbesondere unter Sicherheitsaspekten, auch weder möglich noch erstrebenswert.