Zusammenfassung
Der Begriff »Bedarfsmedikation« ist unklar und darf nicht Grundlage für pflegerisches Handeln sein. Eine Medikation muss jeweils konkret auf die Situation des Patienten hin erfolgen. Da Anordnungen der Therapie grundsätzlich schriftlich durch den Arzt ausgeführt werden müssen, ist eine pauschale Bedarfsmedikation rechtlich problematisch. Diese Anordnung ist unkorrekt; da sie nicht auf die konkrete Situation des Patienten abgestimmt ist. Diagnostische und therapeutische Entscheidungen obliegen grundsätzlich dem Arzt. Die Pflegeperson würde bei Durchführung der Bedarfsmedikation ärztliche Entscheidungen treffen und wäre damit im Sinne des Übernahmeverschuldens haftbar.