1.4.1 Wann ist ein Arzneimittelpreis fair?
Ziel des AMNOG ist es, einen Interessenausgleich zwischen pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband über eine angemessene Höhe der Jahrestherapiekosten eines neuen Arzneimittels
im Verhältnis zum vom G-BA festgestellten Nutzen bzw. Zusatznutzen zu erreichen. Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen betonen hingegen regelhaft, dass sich aus der derzeit in Deutschland angewandten nutzenbasierten Preisbildung keine fairen oder gerechten Preise ergeben (Jablonka et al.
2021). Allerdings ist nicht klar definiert, ab welcher Höhe Arzneimittelpreise als fair bzw. gerecht zu bewerten sind. Unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten könnte ein gerechter Preis als Wettbewerbspreis definiert werden. Einen echten Wettbewerbspreis kann es allerdings aufgrund der beschriebenen Besonderheiten des Arzneimittelmarktes für patentgeschützte Arzneimittel nicht geben (Schlander et al.
2012).
Grundsätzlich liegt die Zahlungsbereitschaft der GKV nach Markteintritt eines neuen Arzneimittels oberhalb der marginalen Produktionskosten des entsprechenden Produkts. Damit sich ein freier Preiswettbewerb zwischen pharmazeutischen Unternehmern nicht innovationsfeindlich auswirkt, garantieren Patente und Schutzzertifikate ein zeitlich begrenztes Angebotsmonopol. Anreize für innovative Behandlungskonzepte, die nachweislich die gesundheitliche Situation der Patientinnen und Patienten verbessern, sind vor dem Hintergrund vieler nach wie vor nicht bzw. nur eingeschränkt behandelbarer Erkrankungen gesellschaftlich erwünscht. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung hoher Markteintrittspreise neuer Arzneimittel die Funktionalität dieses Verfahrens zur Ermittlung fairer Preis
e in Frage gestellt und stattdessen bei den pharmazeutischen Unternehmern eine Ausnutzung eben dieser Vermarktungsprivilegien vermutet. Auch aus diesem Grund wird die zwölfmonatige Phase freier Preissetzung von Krankenkassenvertretern kritisch hinterfragt (Korzilius
2019). Dies offenbart jedoch zwei Probleme: So realisiert ein Arzneimittel nur aufgrund eines hohen Preises noch keine hohen Kosten für das GKV-System, obschon Ausstrahlungseffekte auf zukünftige Preissetzungen berücksichtigt werden müssen. Schwerer wiegt jedoch, dass in Deutschland keine offene gesellschaftliche Diskussion darüber geführt wurde, wie hoch die Zahlungsbereitschaft für neue Arzneimittel ist bzw. wie mit Opportunitäten zu verfahren ist. Im wissenschaftlichen Kontext ist die Bestimmung der gesellschaftlichen Zahlungsbereitschaft aus einer Aggregation der individuellen Zahlungsbereitschaften etabliert, zum Beispiel durch Befragungen. Aufgrund der politischen Sorge vor impliziter Rationierung werden in der Diskussion über faire Arzneimittelpreise entsprechende Überlegungen jedoch nicht einbezogen (Greiner
2020). Erschwerend kommt hinzu, dass Zahlungsbereitschaften für die in der frühen Nutzenbewertung
sehr unterschiedlichen Ausprägungen des Zusatznutzens (z. B. symptomfreie Tage oder Verzögerung von Rezidiven) nur schwer zu ermitteln sind. Für ein universelles, eindimensionales Maß – wie etwa die sogenannten qualitätskorrigierten Lebensjahre (QALY, englisch quality-adjusted life years) – ist dies deutlich leichter zu erreichen (Wasem
2018).
1.4.2 Faire Preisbildung ohne Einbezug von Kosten-Daten?
Der Gesetzgeber hat sich mit Einführung des AMNOG letztlich dazu entschieden, das Austarieren der Zahlungsbereitschaft nicht auf gesellschaftlicher Ebene, sondern deliberativ zwischen pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband aushandeln zu lassen (Sussex et al.
2013). Die Diskussion um die Zahlungsbereitschaft für neue Arzneimittel
ist inzwischen weitestgehend einer Diskussion um die Zahlungsfähigkeit gewichen. Dies lässt sich unter anderem daraus ableiten, wie unterschiedlich Vertreter des GKV-Spitzenverbandes die Ergebnisse der Erstattungsbetragsverhandlungen im Zeitverlauf bewerten: Nach circa 20 abgeschlossenen Preisverhandlungen bezeichnete das damalige Vorstandsmitglied Johann-Magnus von Stackelberg das AMNOG noch als einen „Riesenerfolg“, wobei nicht unmittelbar die Höhe des verhandelten Erstattungsbetrages, sondern erwartbare Einsparungen über den Lebenszyklus nutzenbewerteter Arzneimittel Grund dieser positiven Bewertung waren (o. V.
2013). Inzwischen wird jedoch regelhaft vor einer Überforderung des GKV-Systems infolge zu hoher Arzneimittelpreise gewarnt. Dabei steht auch die Frage im Mittelpunkt, ob das AMNOG-Verfahren (noch) zur Preisregulierung neuer Arzneimittel geeignet ist (Jablonka et al.
2021).
Denn die zusätzliche Zulassung therapeutischer Solisten für neue Therapien bei onkologischen und/oder Orphan-Indikationen, d. h. in bereits etablierten Hochpreisindikationen, vergrößert das medikamentös behandelbare Patientenkollektiv. Für die GKV problematisch ist, dass in diesen Konstellationen trotz AMNOG-induzierter Reduktion des Erstattungsbetrags ein hoher Budgeteffekt entsteht, da keine Substitution bestehender Therapien erfolgt. Die Kosten der neuen Therapie fallen somit primär additiv an. Allerdings werden bislang auch nicht alle AMNOG-Instrumente, insbesondere die Kosten-Nutzen-Bewertung
herangezogen, um ein möglichst vollständiges Bild der Effekte eines neuen Arzneimittels in der Preisfindung zu erlangen. Kosten-Nutzen-Bewertungen sind indes kein Instrument zu einer schnell wirksamen Ausgabenbegrenzung und werden in Deutschland auch nicht neu thematisiert. Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im Jahr 2004 sieht das SGB V vor, dass grundsätzlich eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses stattfinden kann. Im AMNOG ist diese Bewertung jedoch erst am Ende des Verfahrensprozesses – nach gescheiterten Schiedsverfahren – vorgesehen. Dann sind in der Regel schon 15 Monate seit Markteinführung eines neuen Arzneimittels vergangen. Nach aktueller Gesetzeslage können mindestens zwei weitere Jahre bis zum Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) vergehen. Zudem sind die derzeit geltenden methodischen Konzepte des IQWiG zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Bewertung
umstritten und international nur teilweise anschlussfähig (Greiner et al.
2010). Darum ist der Anreiz zu einer Kosten-Nutzen-Bewertung nach einer Schiedsstellenentscheidung nicht hoch. Wohlfahrtsmaximal ist die Lösung jedoch aller Voraussicht nach nicht, weshalb auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR-Gesundheit) in seinem Gutachten 2014 anregte, im Rahmen der Preisverhandlungen Ergebnisse aus Kosten-Nutzen-Bewertungen fakultativ einzubeziehen (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
2014).
Politisch hingegen scheint eine verpflichtende Kosten-Nutzen-Bewertung für alle neuen Arzneimittel derzeit kaum durchsetzbar zu sein (o. V.
2020a). Gegen einen solchen vollständigen Paradigmenwechsel spricht auch die hohe Akzeptanz und bisherige Flexibilität des AMNOG-Verfahrens. Insbesondere von Seiten einiger Kostenträger mehren sich jedoch die Stimmen, diese Daten zumindest in bestimmten Verfahrenskonstellationen (z. B. bei innovativen sehr hochpreisigen Therapien) fakultativ oder sogar obligatorisch in die Verfahren einzubringen. Ob und wann es überhaupt zu einer Etablierung des Instruments kommt, bleibt abzuwarten. So betonte der GKV-Spitzenverband, dass erst andere Maßnahmen ausgeschöpft werden sollten, beispielsweise die Erstattungsfähigkeit bei bestimmten Indikationen von einem belegten Zusatznutzen abhängig zu machen, bevor die Einbeziehung von Kosten-Nutzen-Bewertungen erwogen wird (o. V.
2020a).
Zwar beantwortet auch die Kosten-Nutzen-Analyse nicht alle Fragen zur Vorteilhaftigkeit neuer Arzneimittel, insbesondere, solange keine gesellschaftlich akzeptierten Schwellenwerte für die Erstattungshöhe vorliegen. Dennoch hätte man unter Opportunitätskostenaspekten eine zusätzliche Information, um Innovationen adäquat aus gesellschaftlicher Perspektive zu bewerten (Cassel und Ulrich
2016). Aus den Erfahrungen mit dem zum AMNOG-Verfahren vergleichbaren HTA-Verfahren in Frankreich kann man ableiten, dass es zum Austarieren der Qualitätsstandards einer gewissen Übergangsperiode bedürfen wird (Toumi et al.
2017).
Vor dem Hintergrund der Debatte um Hochpreistherapien würde sich auch eine im internationalen Kontext übliche transparente Auseinandersetzung mit dem potenziellen Budgeteffekt (
Budget Impact) der Erstattung einer neuen Therapie anbieten (Goldstein und Sarfaty
2016). Es ist zwar davon auszugehen, dass durch die obligatorische Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte im Rahmen der Erstattungsbetragsbildung bereits heute indirekt auch Budget-Überlegungen in den Preisbildungsprozess neuer Arzneimittel einfließen, allerdings böten gut durchgeführte Budget Impact-Analysen den Vorteil, den Einfluss von zum Beispiel zentralen Annahmen zur zukünftigen Marktdurchdringung eines neuen Arzneimittels transparenter als heute zu simulieren und in die Preisfindung einzubeziehen. Solche Analysen sind beispielsweise in den Niederlanden, in Polen oder in Belgien obligatorischer Verfahrensbestandteil. Zudem existieren verschiedene Guidelines für deren standardisierte Erstellung, sodass eine schnelle Umsetzung im deutschen Versorgungskontext möglich wäre.
Darüber hinaus zeigt sich im Rahmen von Analysen der Preisbildungsergebnisse eine hohe Sensitivität des AMNOG-Verfahrens für die Evidenzqualität. Diese könnte zukünftig durch eine verbesserte Nutzung der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für adaptive Erstattungsmodelle, zum Beispiel Pay-for-Performance- oder mengenbezogene Verträge, stärker als heute Einfluss auf den Preisbildungsprozess nehmen. Dabei sind gleichwohl Probleme bei der praktischen Umsetzung offenkundig. Neben der unterschiedlichen Erstattung von Arzneimitteln im ambulanten und stationären Sektor sind die insbesondere für die Umsetzung adaptiver Preismodelle erforderlichen Daten derzeit nicht in vollem Umfang verfügbar (Stegmaier
2019). Hierzu gehören die stationären Leistungsdaten zur Abbildung des dortigen Einsatzes neuer Arzneimittel und die Versorgungsdaten zum Beispiel auf Basis der GKV-Abrechnungsdaten. Zudem liegen Vorschläge vor, Erstattungsbeträge zukünftig dynamisch an die verfügbare Evidenz zu knüpfen, zum einen durch dynamische Evidenzpreise (o. V.
2020b), also Preise, die sich im Lebenszyklus eines Arzneimittels an sich verändernde Evidenzlagen anpassen, zum anderen durch die Einführung zeitlich begrenzter vertraulicher Preisabschläge (Greiner et al.
2020).
Es gibt darüber hinaus Diskussionen, die allokative Effizienz des AMNOG-Verfahrens dadurch zu verbessern, den verhandelten Erstattungsbetrag bereits auf den ersten Tag ab Marktverfügbarkeit rückwirken zu lassen (GKV-Spitzenverband
2019). Dabei konnten Analysen im Jahr 2016 zeigen, dass sich durch eine entsprechende Rückwirkung kaum nennenswerte Einsparungen generieren lassen, weil die Marktdurchdringung der allermeisten Arzneimittel erst einmal langsam anläuft. Entsprechende Vorschläge scheiterten (bislang) auch an juristischen Erwägungen wie einem Rückwirkungsverbot sowie an der Notwendigkeit verlässlicher Rahmenbedingungen für pharmazeutische Unternehmer zum Zeitpunkt des Markteintritts. Bei einer vollständigen Rückwirkung des Erstattungsbetrags entstünde eine nur begrenzt antizipierbare Unsicherheit über den tatsächlichen Preis des neuen Arzneimittels zum Zeitpunkt des Markteintritts. In der Konsequenz müssten Hersteller innerhalb des ersten Jahres Rücklagen in Höhe eines beträchtlichen Anteiles des Produktumsatzes bilden. Über den Markteintritt müsste zudem ohne jeden Anhaltspunkt über den Preis, der erst am Ende des Bewertungsprozesses festgelegten wird, entschieden werden, was aus ordnungspolitischer Sicht zumindest fragwürdig ist.
1.4.3 Faire Preisbildung von Orphan Drugs
Die Bildung angemessener und fairer Erstattungsbeträge für Orphan Drugs ist hinsichtlich weitestgehend referenzfreier und damit vielfach als arbiträr (Picavet et al.
2014) beschriebener Markteintrittspreise ein komplexer Prozess. Kritisiert wird, dass politisch gewährte Forschungs- und Entwicklungsanreize wie eine beschleunigte und kostenreduzierte Zulassung sowie der Verzicht auf eine uneingeschränkte Nutzenbewertung durch den G-BA Orphan Drugs zu einem aus Sicht der Industrie lukrativen Geschäftsmodell machen. Das wiederum fördert nicht-nutzenadäquate Preise, die auch nicht durch Erstattungsbetragsverhandlungen korrigiert werden können (Arznei-Telegramm
2017). Zentraler Grund dafür sei, dass dem GKV-Spitzenverband das Verhandlungsmandat für bedeutend höhere Preisabschläge fehle.
Obwohl die Preisbildung für Orphan Drugs der gleichen ökonomischen Logik wie der Preisbildung für Non-Orphan Drugs folgt, führt das Angebotsmonopol bei Orphan Drugs zunächst aus denselben Gründen wie bei Non-Orphan Drugs (Marktexklusivität, Erlösmaximierung durch den Unternehmer, fehlender Preiselastizität der Nachfrager) zu hohen Abgabepreisen. Bei Orphan Drugs wirkt jedoch zusätzlich preiserhöhend, dass die Nachfrage nicht nur preisunelastisch, sondern aufgrund der Seltenheit der zu behandelnden Erkrankungen stark limitiert ist (Simoens
2011). Hinzu kommt der Vorwurf, dass durch strategische Zulassungsanträge der pharmazeutischen Unternehmer eine „Orphanisierung“ vieler Erkrankungen angestrebt werde, um jeweils in vielfach monopolistischer Marktkonfiguration höhere Preise erzielen zu können (Simoens
2011). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es in der EU keine Zulassungsbegrenzung für eine Orphan-Indikation gibt, also mehrere Arzneimittel für die Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen werden können. Infolgedessen kann das Angebotsmonopol eines Orphan-Medikaments auch durch die Verfügbarkeit anderer Produkte aufgehoben und zumindest in Teilen ein Preiswettbewerb initiiert wird. So gibt es beispielsweise für das fortgeschrittene Nierenzellkarzinom und die zystische Fibrose jeweils mehrere inzwischen auch nutzenbewertete Arzneimittel mit ausgewiesenem Orphan-Status (Greiner und Witte
2017). Für First-in-Class-Orphan Drugs erscheint insofern ein Marktzugang und eine Preisfindung auf Basis placebokontrollierter oder noch schwächerer Studiendesigns grundsätzlich noch angemessen. Sobald Therapiealternativen verfügbar sind, ist indes nicht ersichtlich, warum nicht auch Orphan Drugs in Relation zu ebendiesen bewertet und in der Folge einer komparativ-nutzenbasierten Preisbildung unterzogen werden sollten (Vgl. für diesen Vorschlag Greiner und Witte
2018). Analysen der Preisbildungsergebnisse aus Frankreich zeigen, dass eine entsprechende komparatorbasierte Preisbildung auch für Orphan Drugs möglich ist. In aktuellen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass vor allem die Verfügbarkeit alternativer Behandlungsmöglichkeiten neben dem Ausmaß des Zusatznutzens, der Art des Komparators in der zulassungsrelevanten klinischen Studie sowie dem Datum der Markteinführung einen relevanten Einfluss auf die Erstattungshöhe hat (Korchagina et al.
2017; Korchagina et al.
2015).
Solche vergleichenden Preispunkte werden für die nutzenbasierte Preisbildung von Orphan Drugs im AMNOG-Prozess derzeit nicht (transparent) herangezogen. Vielmehr deuten die bisherigen Erstattungsbeträge für neue Orphan Drugs darauf hin, dass die Zahlungsbereitschaft der GKV in diesem Marktsegment vergleichsweise hoch und das Absenkungspotential des Markteintrittspreises des pharmazeutischen Unternehmers vergleichsweise gering ist. Daraus jedoch auf eine vollständige Entkopplung der Orphan Drug-Preisbildung von den Grundsätzen der nutzenbasierten Preisbildung zu schließen, wäre nicht sachgerecht. Vielmehr lässt sich nach unseren Berechnungen im Rahmen multivariater Analysen ein Einfluss der Evidenzqualität bei Markteintritt – abgebildet über einen befristeten Nutzenbewertungsbeschluss – auf die Erstattungsbetragshöhe identifizieren. Durch die im Jahr 2019 vom Gesetzgeber eingeführte anwendungsbegleitende Datenerhebung, die zukünftig mit weiteren initialen Preisabschlägen verbunden sein dürfte, wird die bereits gelebte Praxis auch gesetzlich geregelt. Es ist davon auszugehen, dass damit insbesondere die unsichere Evidenzlage von Orphan Drugs adressiert wird. Um negative Innovationsanreize zu vermeiden, schlug der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Professor Hecken, jüngst vor, entsprechende initiale Preisabschläge parallel zur Evidenzgenerierung vertraulich zu halten.(Greiner et al.
2020) Gleichzeitig wird die Interpretation der nach der Nutzenbewertung erhobenen Versorgungsdaten und deren Einbindung in die Preisverhandlungssystematik eine der größeren Herausforderungen des AMNOG-Verfahrens der nächsten Jahre werden. Unabhängig davon könnte es für die Weiterentwicklung des AMNOG-Verfahrens sinnvoll sein, in Orphan Drug-Verfahren eine Orientierung an weiteren Preispunkten wie den Therapiekosten anderer Orphan Drugs in vergleichbar großen (bzw. kleinen) Anwendungsgebieten oder an europaweit verhandelten Höchstbeträgen anzustreben.